Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Weesen

26. Juni 2026
Gemeinderat, Allgemeinverfügung vom 24. Juni 2026 - Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Weesen herrscht aktuell eine erhebliche Waldbrandgefahr. Aufgrund des hohen Gefahrenpotentials sind zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen zu ergreifen.

Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Weesen erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (FSG, sGS 871.1) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinden Weesen wird ab dem 26. Juni 2026 und bis auf Widerruf ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe erlassen. Im Wald und in Waldesnähe verboten ist dabei insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren.
     
  2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gemeinderat Weesen