Baubewilligungspflicht
Grundsätzlich bedürfen das Errichten, Ändern, Abbrechen und Umnutzen von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind unter anderem:

Neu-, Um-, An- und Nebenbauten jeder Art

  • Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile wie Dächer, Aussenwände, Fenster, haustechnischer Anlagen
  • Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen wie Einbau von Liftanlagen und Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung
  • Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge
  • Tank- und Siloanlagen
  • Längs öffentlicher Strassen, Wege und Plätze, Mauern und Einfriedungen von mehr als 1.2 Meter Höhe
  • Längs Grundstückgrenzen: Mauern und Einfriedungen von mehr als 1.8 Meter Höhe
  • Hinterfüllte Stützmauern
  • Veränderungen des Geländes
  • Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen
  • Aussenreklamen sowie Aussenantennen

Ordentliches Verfahren
Im ordentlichen Verfahren wird das Baugesuch während 14 Tagen zur Einsicht aufgelegt und den Anstössern mit eingeschriebenem Brief davon Kenntnis gegeben.

Einfaches Verfahren
Bauten und Anlagen können im vereinfachten Verfahren bewilligt werden, wenn sie keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigter berühren. Im vereinfachten Verfahren entfallen die Pflicht zur Visierung und das Auflageverfahren.

Meldeverfahren
Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Begehren der Bauherrschaft im Meldeverfahren bewilligt werden. Im Meldeverfahren entfallen die Pflicht zur Visierung sowie das Anzeige- und Auflageverfahren. Das Meldeverfahren findet aber keine Anwendung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.

Bauen ohne Bewilligung
Wer ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt sein als jemand, der zuerst ein Baugesuch einreicht und erst nach Vorliegen der Baubewilligung mit den Bauarbeiten beginnt. Deshalb gelten strenge Richtlinien. Bauen ohne Bewilligung hat zur Folge, dass die Bauarbeiten mit einer anfechtbaren, kostenpflichtigen Verfügung eingestellt werden müssen und dass nachträglich das Baugesuchsverfahren durchzuführen ist. Bei diesem Verfahren kann die Baubewilligung bestenfalls nachträglich erteilt werden. Im schlimmeren Fall, wenn das Vorhaben nicht bewilligt werden kann, ist die Baute bzw. Anlage allenfalls ganz oder teilweise abzubrechen. Dies kann unter Umständen erhebliche Kosten nach sich ziehen. Ausserdem ist ein zu Unrecht erzielter Gewinn an die öffentliche Hand abzuliefern. Nebst dem Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht muss auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. Wenn eine bewilligungspflichtige Baute ohne Bewilligung erstellt worden ist, muss die Gemeinde Anzeige beim Untersuchungsrichteramt erstatten. Das Untersuchungsrichteramt entscheidet über eine allfällige Busse. Bauen ohne Bewilligung führt immer zu Umtrieben, Ärger und Kosten. Das muss nicht sein. Erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Bausekretariat.

Dauer eines Baubewilligungsverfahrens
Das ordentliche Baubewilligungsverfahren dauert ca. 6 Wochen, sofern keine Einsprachen erhoben werden. Bei Gewerbe- und Industriebauten und bei Bauten ausserhalb der Bauzone gelten separate Bewilligungsfristen.

Bestellung von Reglementen und Formularen

Online Formular auf dem Internet: www.baugesuch.sg.ch

Bauwesen
Ortsplan
Baureglement
Zonenplan
Formular Baugesuch

Kanalisation
Abwasserreglement
Reglement über die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz
Gebührentarif
Auszug aus dem Leitungskataster
Formular Kanalisationsanschluss

Wasserversorgung
Reglement über die Abgabe von Wasser
Gebührentarif
Auszug aus dem Leitungskataster
Formular Wasseranschluss

Kabelfernsehen
Reglement
Gebührentarif
Auszug aus dem Leitungskataster
Formular Anschluss Kabelfernsehanlage


Schutzverordnung
Die Verordnung gilt für die im Schutzplan bezeichneten Schutzgegenstände der Gemeinde Weesen: Ortsbildschutzgebiet, Kulturobjekte, Naturschutzgebiete, Umgebungsschutzzone, Einzelobjekte, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Trockenmauern, Landschaftsschutzgebiete, usw.

Im Ortsbildschutzgebiet (Kernzone K3) haben sich Bauten und Anlagen der bestehenden Bausubstanz anzupassen und sich gut ins Ortsbild einzufügen. Dabei sind zu beachten:
a. Siedlungsgefüge und hauptsächliche Stellung der Hauptbauten gegenüber der Strasse
b. Massstäblichkeit und Proportionen
c. Firstrichtung, Dachform und Dachneigung
d. Fassadengestaltung, Baumaterialien und Farbgebung
Unter anderem ist zu prüfen, ob bestehende Fenster und Läden erhalten werden können. Ein notwendiger Ersatz hat ausschliesslich in authentischen Materialien, d.h. in der Regel in Holz und mit Sprossen, zu erfolgen.

Für Auskünfte stehen das Bausekretariat und die kantonale Denkmalpflege gerne zur Verfügung.

Bauprojekte und Zonenplanänderungen in der Nähe von Höchstspannungsleitungen

www.swissgrid.ch/leitungsnähe

ÖREB-Kataster

Zuverlässiges, offizielles Informationssystem für die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen https://oereb.geo.sg.ch

Weitere Informationen zum Kataster stehen auf den Seiten des Kantons St.Gallen https://www.sg.ch/bauen/geoinformation/vermessung/oerebkataster.html oder des Bundes https://www.cadastre.ch/de/oereb.html zur Verfügung.

Links auf Erklärvideos des Bundes:

https://www.youtube.com/watch?v=YzgDiwJzQCQ

https://www.youtube.com/watch?v=FVwDkLQqS8E

 

 

 

Kontakt

Bausekretariat Weesen
Hauptstrasse 15
8872 Weesen
Tel. 058 228 76 06
Fax 058 228 76 01
ignaz.gmuer@weesen.ch

Öffnungszeiten

Mo-Fr 08.00-11.30, 14.00-16.30 Uhr
Oder ausserhalb der Schalterstunden nach Vereinbarung

Personen

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon