Ausnahme von der Schleppschlauchpflicht bewilligt
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der Schweiz die Schleppschlauchpflicht. Sie verlangt eine emissionsarme Ausbringung von Hofdünger. Die Vorschrift soll Ammoniakemissionen reduzieren und die Luftqualität verbessern. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen. Voraussetzung sind technische oder betriebliche Hindernisse.
Im Januar 2026 stellte ein Betriebsinhaber ein entsprechendes Gesuch. Betroffen sind zwei Flächen. Der Gesuchsteller begründete das Anliegen mit erschwerten Zufahrten. Die Zufahrten sind teilweise zu schmal oder ungenügend erschlossen.
Die Gemeinde liess das Gesuch fachlich durch eine spezialisierte Stelle extern prüfen. Diese bestätigte die schwierigen Zufahrtsverhältnisse und empfahl deshalb eine Ausnahme für die betroffenen Flächen.
Der Gemeinderat folgte dieser Beurteilung. Er bewilligte die Befreiung von der Schleppschlauchpflicht für die zwei Flächen ab dem 1. Januar 2027 an seiner letzten Sitzung.
Die Regelung zeigt, dass Umweltschutzvorschriften sorgfältig umgesetzt werden. Gleichzeitig berücksichtigt die Gemeinde besondere betriebliche Situationen.