Im neuen Erwachsenenschutzrecht, das auf 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde eine klare und einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen. Dieser stärkt das Selbstbestimmungsrecht: Wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird, falls er später beispielsweise wegen Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollte.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?


Jede handlungsfähige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern und sie bei Rechtsgeschäften vertreten soll. Sie muss die Aufgaben der beauftragten Person, die eine natürliche oder eine juristische Person (z. B. eine Bank oder Organisation) sein kann, möglichst genau umschreiben. Sie kann auch Weisungen erteilen, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind und etwa bestimmte Vermögensanlagen verbieten. Die Vertretung kann umfassend gelten oder beschränkt werden (z. B. auf finanzielle Angelegenheiten).

Formvorschriften


Wer einen Vorsorgeauftrag erstellt, trifft eine Entscheidung von grosser Tragweite. Um Missbräuche zu verhindern, sind bestimmte Formvorschriften vorgesehen: Der Vorsorgeauftrag muss entweder wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet sein oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden. Damit wird vermieden, dass insbesondere betagte Personen ein von Dritten verfasstes Papier unterschreiben, ohne sich hinreichend über dessen Inhalt Rechenschaft zu geben.

Beurkundung des Hinterlegungsortes


Wer einen Vorsorgeauftrag erstellt, kann diese Tatsache sowie dessen Hinterlegungsort gegen eine Gebühr von 75 Franken auf dem Zivilstandsamt beurkunden und ins Personenstandsregister eintragen lassen. Auf diese Weise stellt die betroffene Person sicher, dass im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde erfährt, dass ein Vorsorgeauftag existiert und wo er hinterlegt ist. Vereinbaren Sie für eine Beurkundung einen Termin auf einem Zivilstandsamt Ihrer Wahl.

Erwachsenenschutzbehörde


Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag existiert. Wenn ja, prüft sie ob er gültig erstellt worden ist. Ist das der Fall, händigt die Erwachsenenschutzbehörde der beauftragten Person eine Urkunde aus, in der ihre Aufgaben und Rechte festgehalten sind.

Sie haben einen Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt und möchte den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festhalten:
  • Sie müssen persönlichen bei einem beliebigen Zivilstandsamt vorbeigehen. Bitte vereinbaren Sie dafür vorgängig einen Termin (Tel. 055 285 23 09 ZVA Uznach).
  • Sie müssen handlungsfähig sein.
  • Sie müssen sich mit Pass oder ID ausweisen können
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

  • Eintragung: Fr. 75.00
  • Änderung / Löschung: Fr. 75.00
Was macht das Zivilstandsamt?

  • Das Zivilstandsamt trägt den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags im Personenstandsregister aufgrund Ihrer mündlichen Aussage ein. Den Vorsorgeauftrag müssen Sie nicht vorweisen.
  • Im Falle Ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beim Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort schriftlich der KESB mit.
Was macht das Zivilstandsamt nicht?

  • Keine Hinterlegung des Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt.
  • Keine Beratung oder Ausstellung von Vorsorgeaufträgen