Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen. - Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. - Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.
Beilagen: - Doppel des Zahlungsbefehls - Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages. - Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid. - Verlustschein im Original

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