Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen.
- Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
- Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
- Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.
Beilagen:
- Doppel des Zahlungsbefehls
- Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages.
- Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid.
- Verlustschein im Original