Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen und nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bei einer Lohn- oder Verdienstpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich. Fristen

- Die Verwertung der gepfändeten Sachen kann frühestens einen Monat und längstens ein Jahr nach der Pfändung verlangt werden. - Bei Grundstücken ist das Verwertungsbegehren frühestens nach 6 Monaten und längstens nach 2 Jahren nach Pfändungsvollzug bzw. Zustellung des Zahlungsbefehls auf Pfandverwertung zu stellen. - Wird innerhalb der Frist kein Verwertungsbegehren gestellt, erlischt die Betreibung. - Die Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens sind auf der Pfändungsurkunde ersichtlich.

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