Will der Vermieter oder Verpächter bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Geschäftsräumlichkeiten vom Retentionsrecht Gebrauch machen, so muss er/sie beim Betreibungsamt am Ort der vermieteten Sache bzw. des Stockwerkeigentums ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses stellen. Er/sie hat dies vor oder allenfalls mit dem Betreibungsbegehren zu tun. Da das Betreibungsamt danach einen Zahlungsbefehl auf Pfandverwertung und nicht auf Pfändung oder Konkurs ausstellen muss, kann der Gläubiger das Retentionsbegehren nicht erst nach der angehobenen Betreibung stellen. Das Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses kann auch während den Betreibungsferien erfolgen.

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