Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.

  • Das Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
  • Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Zugehörige Objekte

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