Die Betreibungsferien dauern je sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie in der Zeit vom 15. bis 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Eine Betreibungshandlung ist beispielsweise die Zustellung des Zahlungsbefehls. Keine Betreibungshandlung - und daher auch während der Betreibungsferien zulässig - stellt das Einreichen des Betreibungsbegehrens dar.

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