Die Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe wird nach dem Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIUV) ausgerichtet. Das Sozialamt leistet unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe oder Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Anspruch auf Inkassohilfe haben auch Erwachsene für ihre eigenen Unterhaltsbeiträge aus Scheidungs- oder Trennungsurteilen. Anspruchsvoraussetzungen Die Ausrichtung von Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe bedingt eine vorgängige Beurteilung der Situation des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin. Ein Gesuch ist mit folgenden Unterlagen einzureichen:

- Rechtstitel (Urteil, Verfügung, behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag) - Lohnausweis / Lohnabrechnung - Angaben über Leistungen von Sozialversicherungen (AHV-, IV- und BVG- Kinderrenten oder Ergänzungsleistungen des Unterhaltspflichtigen) - Steuerausweis - Aufstellung über abzugsfähige Kosten - Inkasso- und Prozessvollmacht - Nachweis, dass Inkassoversuche (schriftliche Zahlungsaufforderung, Mahnung, usw.) bereits erfolgt sind - Ausbildungsnachweise (Schulbestätigung, Lehrvertrag, usw.) für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben - Bank- oder Postverbindungen

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